Der Bund kann durch Beschluss der Bundesversammlung Stiftungen und Werke selbst betreiben (= rechtlich unselbständige Stiftungen / Werke) oder unter seine fördernde Obhut nehmen (= rechtlich selbständige Stiftungen / Werke). Deren Zielsetzungen und Arbeitsweisen müssen in jedem Fall der Präambel der Verfassung der Gemeinde Gottes KdöR und den Aufgaben des Bundes entsprechen. Jede dieser Einrichtungen ist der Bundesversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und erstellt einen jährlichen Tätigkeits- und Finanzbericht.

Der Bund betreibt folgende Stiftungen und Werke selbst:

Das nachfolgende Werk befindet sich unter der fördernden Obhut des Bundes: